AGB

1. Leistungen von Hardware - Service Nachstehend HSERV genannt

1.1. HSERV bietet diverse Informatik-,Internet-, Sicherheits-,
Planungs- und Beratungsdienstleistungen an.

1.2. HSERV stellt seine Dienstleistungen im Rahmen des jeweiligen
Vertrages mit dem entsprechenden Kunden und den betrieblich zur
Verfügung stehenden Ressourcen bereit. HSERV behält sich vor,
die Dienstleistungen bei Bedarf oder aus wichtigen Gründen
anzupassen.

1.3. Soweit möglich informiert HSERV rechtzeitig über
Betriebsunterbrüche, die zur Behebung von Störungen, für
Wartungsarbeiten, Einführung von Neuerungen etc. nötig sind.

1.4. Zur Vertragserfüllung kann HSERV Ausnahmsweise Drittanbieter und
Unterlieferanten hinzuziehen.

1.5. Sofern im Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird,
gilt das Domizil des Kunden als Erfüllungsort für Leistungen.

2. Haftung

2.1. HSERV haftet nur für derartige Schäden und Ausfälle, die durch
grobe Fahrlässigkeit seitens HSERV entstanden sind. Die grobe
Fahrlässigkeit ist durch den Ansprecher, der daraus eine Forderung
ableiten möchte, nachzuweisen.

2.2. HSERV übernimmt keine Verantwortung für Schäden
(einschliesslich Viren, Malware etc.), die dem Kunden durch Missbrauch der
Verbindung von Dritten zugefügt werden, ebenso liegt die
Verantwortung für die Richtigkeit von Informationen und
Drittleistungen wie auch die entsprechenden Anspruchsrechte Dritter
ausschliesslich beim jeweiligen Anbieter.

2.3. Soweit gesetzlich zulässig, schliesst HSERV jede Haftung aus für
Schäden aus der Nichterfüllung von vertraglichen Verpflichtungen des
Kunden, für Schäden aus einem allfälligen Testbetrieb bzw. der
Allgemeine Geschäftsbedingungen HSERV.
Wiederbeschaffung von Daten sowie für indirekte oder Folgeschäden
wie entgangener Gewinn oder Ansprüche Dritter gegen den Kunden.

2.4. HSERV haftet nicht, wenn aus Gründen, die HSERV nicht zu
vertreten hat, an der zeitgerechten oder sachgemässen Erfüllung von
Leistungen des Vertrages gehindert wird. Die für die Erfüllung
vorgesehenen Termine werden entsprechend der Dauer der
Einwirkung der von HSERV nicht zu vertretenden Umstände
erstreckt.

3. Rechnungsstellung / Zahlungsbedingungen

3.1. Sofern im Vertrag nicht anderes vereinbart ist, werden
Dienstleistungen nach Aufwand verrechnet. Reisezeit gilt als
Arbeitszeit. (ausser bei Pauschalen).

3.2. Nach Aufwand berechnete Kosten werden auf Monatsbasis in
Rechnung gestellt.

3.3. Ausgewiesene Spesen und Nebenkosten der HSERV werden dem
Kunden, wenn im Vertrag vereinbart, belastet.

3.4. Die von HSERV gestellten Rechnungen sind netto innert der
auf den Rechnungen aufgedruckten Fristen zahlbar.

4. Rechte am Arbeitsresultat

4.1. Mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Gebühren geht das
Arbeitsresultat in das Eigentum des Kunden über. Der Lieferant hat
das Recht, das Arbeitsresultat unter Beachtung der
Geheimhaltungspflicht in beliebiger Weise zu ändern, davon Kopien
herzustellen und es weiter zu verwenden.

4.2. Ohne anderslautende Vereinbarungen stehen die Schutzrechte am
Arbeitsresultat beiden Vertragsparteien gemeinsam zu. Die
Vertragsparteien räumen sich gegenseitig die Befugnis ein, diese
Rechte unter Beachtung der Geheimhaltungspflicht beliebig zu nutzen
und auszuwerten.

4.3. Bei nur anteilmässiger Leistungsvergütung durch den Kunden bleiben
alle Schutzrechte am Arbeitsresultat bei der HSERV. Solche Fälle
sind im Vertrag zu regeln.

4.4. HSERV hat das Recht, die Ideen, Konzepte und Verfahren in
Bezug auf Informationsverarbeitung, welche HSERV bei der
Ausführung von Dienstleistungen allein oder zusammen mit dem
Personal des Kunden erworben hat, bei der Ausführung von Arbeiten
ähnlicher Art für andere Kunden zu verwenden.

5. Sachgewährleistung

5.1. HSERV verpflichtet sich zu sorgfältiger Auswahl und Ausbildung
bzw. fachmännischer Arbeitsweise der eingesetzten Mitarbeiter sowie
deren Überwachung und Kontrolle.

5.2. HSERV gewährleistet die Funktionen der von ihr vertraglich
gelieferten Produkte. Mängel im Sinne von Gewährleistung liegen
dann vor, wenn die Produkte bzw. Funktionen nicht den schriftlich
vereinbarten Spezifikationen entsprechen oder unter den schriftlich
vereinbarten Einsatzbedingungen vom Kunden nicht eingesetzt
werden können und daher nicht tauglich zum schriftlich vereinbarten
Gebrauch sind.

5.3. Mängel müssen vom Kunden innerhalb von 10 Tagen nach deren
Auftreten schriftlich gemeldet werden.

5.4. HSERV ist dem Pflichten zur Mängelbehebung in dem Umfange
enthoben, dass gerügte Mängel nicht auf HSERV zurückzuführen
sind, wie insbesondere

• Änderungen gegenüber den zum Zeitpunkt der Abnahme
gültigen Einsatz- und Betriebsbedingungen

• Eingriffe in das Produkt durch den Kunden oder Dritte

• Bedienungsfehler des Kunden oder Dritter

• Nichteinhalten der vereinbarten Richtlinien durch den Kunden in
Bezug auf seine Unterstützungs- und Dokumentationspflichten
im Zusammenhang der Gewährleistung.
Weist HSERV dem Kunden nach, dass Mängel nicht durch ihn zu
vertreten sind, ist er berechtigt, für in diesem Zusammenhang
geleisteten Aufwand dem Kunden Rechnung zu stellen. HSERV
hat den Kunden sofort nach Erkenntnis dieser Sachlage zu
informieren.

6. Geheimhaltung

6.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig zur Geheimhaltung
aller Wahrnehmungen und Unterlagen, die zur geschäftlichen
Geheimsphäre gehören. Bei Zweifeln über die Zugehörigkeit einer
Information oder Wahrnehmung zu Geschäfts-Geheimnissen der
anderen Vertragspartei besteht eine gegenseitige Konsultations-
Pflicht.

6.2. Der Umfang der Geheimhaltung kann im Anhang oder in einem
Nachtrag den jeweiligen spezifischen Umständen angepasst werden.

6.3. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht nach Beendigung des
Vertragsverhältnisses im bisherigen Umfang weiter.

7. Schlussbestimmungen

7.1. Die Verrechnung von Ansprüchen des Kunden mit Forderungen von
HSERV bedarf der schriftlichen Übereinkunft beider
Vertragsparteien.

7.2. Sofern im Vertrag nicht anders vereinbart, gilt Rheinfelden AG
als Gerichtsstand.

7.3. Sollten Teile dieser Bestimmungen oder eines Vertrages nichtig sein
oder rechts-unwirksam werden, so gilt der Rest der Bestimmungen
oder des Vertrages weiter. Die Vertragsparteien werden dann den
Vertrag und oder die Bestimmungen so auslegen und gestalten, dass der mit den
nichtigen oder rechts-unwirksamen Teilen angestrebte Zweck soweit
wie möglich erreicht wird.
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